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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen Stand: April 2024
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir die Bestellungen ausführen. Der Umfang der Lieferung richtet sich in diesem Falle nach unserem Angebot. Alle Vereinbarungen unter Einschluss von Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter und Beauftragte haben keine Abschlussvollmacht, mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden deshalb erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
1.2 Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Konstruktionsänderungen sowie Änderungen der Form, Ausführung und Farbe, behalten wir uns vor.
1.3 Wir liefern ausschliesslich nach unseren Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen -ohne dass es besonderer Erwähnung bedarf - Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht noch einmal, nach Eingang bei uns, ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen.

2. Preise
2.1 Die Preise sind EURO-Preise. Hinzu kommt für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot oder die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate, sind wir bei Änderungen der auftragsbezogenen Kosten berechtigt, den Preis in demselben prozentualen Verhältnis zu ändern, das sich aus einem Vergleich des Preisindexes des Einzelhandels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und demjenigen der Lieferung ergibt.
2.3 Die Preise gelten ab Werk, ausschliesslich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle zu leisten. Bei Geschäften mit einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten und einem Auftragswert über EURO 10.000, - sowie bei Lieferungen von auftragsbezogen gefertigten Geräten, Spezialanfertigungen und in Spannung oder Frequenz abweichenden Antrieben, sind Zahlungen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, wie folgt zu leisten: - 1/3 als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, - 1/3 nach Ablauf der Hälfte der vorgesehenen Lieferfrist, - 1/3 am Tage der Lieferung.
3.2 Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen Rechnungen voraus.
3.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Wir übernehmen keine Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entweder den uns dadurch tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
3.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.6 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, zahlungsfällig. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und soweit Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten. Unberührt davon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Bestellers, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

4. Lieferfristen
4.1 Die von uns in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren genannten Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit. Die Einhaltung der Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen voraus. Sofern diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, wird die Frist angemessen verlängert. Bei Änderung oder Ergänzung einer Bestellung beginnt die in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit von neuem.
4.2 Alle unsererseits genannten Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung oder Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden konnte.
4.3 Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, kriegerischen oder kriegsähnlichen Ereignissen oder auf dem Eintritt sonstiger vergleichbarer unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, so wird die Frist angemessen verlängert.
4.4 Bei durch uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller entweder den Rücktritt, der zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform bedarf, erklären oder aber Schadenersatzansprüche wegen Verzug und /oder Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes ist auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, höchstens jedoch auf 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung beschränkt, der wegen Ablauf der Nachfrist nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden konnte. Diese Schadenspauschalierung gilt nur in Fällen nicht vorsätzlichen und nicht grob fahrlässigen Verschuldens.
4.5 Teillieferungen sind zulässig.
4.6 Vom Besteller auf Abruf erteilte Aufträge müssen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, spätestens 12 Monate nach der 1. Teillieferung abgerufen werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes haben wir das Recht, die restliche Ware zu liefern.

5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Sofern über die Versandart keine Vereinbarungen getroffen wurden, treffen wir die Wahl nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss einer Haftung.
5.2 Auf Wunsch werden Stückgutsendungen auf Kosten des Bestellers gegen versicherbare Risiken versichert.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn sonstige Leistungen erbracht werden, so z.B. die Anlieferung und Aufstellung durch uns. Auch im Falle der Rückgabe der Ware trägt der Besteller die Gefahr.
5.4 Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.5 Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Entgegennahme und Erfüllung
6.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie kleine Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner ihm gemäß Absatz 7 zustehenden Rechte entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Teillieferungen.
6.2 Alle Waren sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang vor Weiterleitung, Weiterbearbeitung oder Einbau in andere Geräte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängel, technische Funktion und auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, so sind diese zur Vermeidung eines Anspruchsverlustes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung zu rügen.
6.3 Wird die Ware an einen Dritten, oder in das Ausland versandt, so können wir verlangen, dass die Abnahme in unserem Werk innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgt. Macht der Besteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, versenden wir die Ware. Sie gilt in diesem Falle als Vertragsgerecht und frei von offensichtlichen Mängeln geliefert. 6.4 Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Ware, sind wir entweder berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist über die Ware anderweitig zu verfügen oder aber diese dem Besteller sofort in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Wir behalten uns jedoch vor, anstelle dieser Rechte nach § 323 BGB (Nachfristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Besteller bei einem Abrufauftrag Teillieferungen nicht innerhalb der maßgebenden Fristen abnimmt.

7. Haftung für Mängel der Lieferung Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
7.1 Offensichtliche oder leicht erkennbare Mängel sowie Minder- bzw. Falschlieferungen müssen vom Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht frist- und formgerechte Anzeigen bei Minder- bzw. Falschlieferungen und bei Vorliegen von offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mängeln haben den Verlust der sich daraus ergebenden Ansprüche zur Folge. Nicht offensichtliche oder leicht erkennbare Lieferabweichungen oder Mängel sind zur Vermeidung des Anspruchsverlustes ebenfalls innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich zu rügen. Erfolgt eine Abnahme der Ware in unserem Werk, müssen offensichtliche Minder- bzw. Falschlieferungen und offensichtliche Mängel gerügt und in ein gemeinsames Protokoll aufgenommen werden. Andernfalls tritt hinsichtlich solcher Fehler ebenfalls der eingangs dieser Bestimmungen erwähnte Anspruchsverlust ein.
7.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.3 Fehlerhafte Liefergegenstände werden nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen. Voraussetzung ist, dass die Fehler auf uns zurechenbaren, bereits vor oder bei Gefahrenübergang vorliegenden Umständen beruhen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist Ersatz nicht möglich oder verzögert sich unsere Garantieleistung unter Berücksichtigung unserer Lieferungsmöglichkeiten unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von uns eintritt. Der Besteller hat in diesem Zusammenhang die Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
7.4 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Mängel auf unsachgemäßem Transport oder Lagerung, auf natürlicher Abnutzung oder normalen Verschleiß, auf Verschleiß, der eine Folge von vorher nicht bekannten Betriebsumständen, außergewöhnlichen Belastungen oder sonstigen, vorher nicht vorhersehbaren Einwirkungen sein kann, auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Montage oder Verwendung, auf Nichtbeachtung technischer Einbau- und Montageanleitungen, auf einer unzureichenden, dem Stand der Technik nicht entsprechenden Absicherung, auf chemischen, elektrochemischen, klimatischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.5 Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die darauf beruhen, dass die von uns gelieferte Ware durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß oder ungeeignet verändert oder instandgesetzt wurde. Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf Schäden, die durch die Verwendung von betriebsfremden Teilen verursacht worden sind.
7.6 Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus haften wir für Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft unserer Lieferung oder Leistung fehlt. Unsere Haftung bezieht sich jedoch nur auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
7.7 Weitergehende Ansprüche aller Art des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand aufgetreten sind, sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung unserer Pflichten. Die Haftung ist auch bei solchen Ansprüchen auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbaren Schaden begrenzt.
7.8 Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt, so trägt dieser die uns hierdurch entstandenen Kosten.
7.9 Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten die gesetzlichen Fristen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich Nebenforderungen aus wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung, bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an dem neuen Gegenstand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.
8.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Bestimmungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
8.4 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
8.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 3 und 4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 8 erwähnten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
8.8 Wir sind bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit und /oder Vermögenslage des Bestellers berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zur Zurückhaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die zurückgenommene Ware wird durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet und nach Abzug der Kosten dem Besteller auf seine Verbindlichkeiten gutgeschrieben.

9. Urheberschutz
9.1 Die Gestaltung unserer Produkte ist teilweise musterrechtlich geschützt, die Darstellung der Geräte in Katalogen und Prospekten, übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen sind unser geistiges Eigentum. Alle vorgenannten und sonstige im Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen dürfen nicht anderweitig verwendet werden oder ohne unsere schriftliche Zustimmung vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. 10. Rücktritt vom Vertrag und Warenrückgabe 10.1 Sofern der Besteller nicht aufgrund unserer Geschäftsbedingungen oder gesetzlicher Vorschriften zum Vertragsrücktritt berechtigt sein sollte, bedarf ein vom Besteller aus anderen Gründen erklärter Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 10.2 Sofern wir dem Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird - vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung - Ware, deren Lieferung nicht länger als 3 Monate zurückliegt und die sich noch in einem einwandfreien neuwertigen Zustand befinden muss, zurückgenommen. Dem Besteller wird eine Gutschrift in Höhe des Fakturawerts abzüglich einer Pauschale von 30 %, mindestens jedoch EURO 30, - für Bearbeitungskosten erteilt. Außerdem werden evtl. anfallende Kosten für Fracht, technische Überprüfung und Neuverpackung in Abzug gebracht. Für Ware, die auftragsbezogen gefertigt wurde, wird nur der Wert der wiederverwendbaren Komponenten zum Gestehungspreis gutgeschrieben. Die Gutschrift kann nur mit Neubestellungen verrechnet werden. 11. Gerichtsstand, Erfüllungsort 11.1 Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz unserer Gesellschaft. 12. Anwendbares Recht Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 13. Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ergänzend gelten, soweit sie den vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen, die allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

10. Exportkontrollklausel für Verkaufsverträge („No-Russia-Clause“)
1. Der [Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag/ dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.
2. Der [Käufer] bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
3. Der [Käufer] richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, festzustellen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.
4. Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Vertrages/ dieser Vereinbarung dar, und die Brink Climate Systems Deutschland GmbH hat das Recht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
die Beendigung dieses Vertrages/ dieser Vereinbarung
und
die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Gesamtwerts dieses Vertrages/ dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
5. Der [Käufer] informiert die Brink Climate Systems Deutschland GmbH unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Käufer] stellt die Brink Climate Systems Deutschland GmbH innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung durch die Brink Climate Systems Deutschland GmbH die entsprechenden Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung.

Brink Climate Systems Deutschland GmbH, April 2024.